Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Anzeigenkunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften
Stand: 01.04.2001

1. Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die
Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten in einer
Druckzeitschrift und/oder elektronischem Medium zum Zweck der Verbreitung. Der Verlag ist berechtigt, die
Anzeige hinsichtlich Inhalt, Text und evtl. Abbildung in einer Datenbank zu speichern und potentiellen Kunden
mittels elektronischer Medien zugänglich zu machen. Soweit es sich hierbei um urheberrechtlich geschützte
schöpferische Leistungen handeln sollte, gelten die Nutzungsrechte daran als dem Verlag räumlich und zeitlich
unbegrenzt eingeräumt.

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im
Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Vertrag innerhalb
eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeigen abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1
genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist
auch über die im Auftrag genannten Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Der Werbetreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb
Jahresfrist entsprechenden Nachlass. Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn zu Beginn der Frist ein
Auftrag abgegeschlossen wurde, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigte. Der
Anspruch auf Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht
wird.

5. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber,
unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und der
tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zurückzuvergüten. Die Rückvergütung entfällt,
wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

6. Für die Aufnahme von  Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermassen ausschliesslich in bestimmten
Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen,
übernimmt der Verlag nur dann Gewähr, wenn die Gültigkeit des Auftrags ausdrücklich davon abhängig gemacht
wurde. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen
Vereinbarung bedarf.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften   
Stand: 01.04.2001

7. Für die Unterbringung einer Anzeige im Textteil ist der Textteil-Preis zu zahlen. Anzeigen, die aufgrund ihrer
redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag deutlich mit dem
Wort “Anzeige” kenntlich gemacht.

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und
Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich
gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Das gleiche gilt, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder
behördliche Bestimmungen verstossen. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Vertretern aufgegeben worden sind.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und derer Billigung bindend.
Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles der Zeitung erwecken
oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftrag-
geber unverzüglich mitgeteilt.

9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der
Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag
unverzüglich Ersatz. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige.

10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der
Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmass, in dem der Zweck
der Anzeige beeinträchtigt wurde. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht
für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verlegers und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für
Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet
 der Verlag nicht für grobe Fahrlässigkeit bei Erfüllungsgehilfen.

Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch für den Auftraggeber, sofern nichts
Abweichendes vereinbart ist. Reklamationen müssen innerhalb 8 Tagen nach Eingang von Rechnung und Beleg
geltend gemacht werden.

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Stand: 01.04.2001

11. Eine Haftung ist jedenfalls auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt und durch das für die Anzeige oder
Beilage zu entrichtete Entgelt, beschränkt.

Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen, Termin- und Aufgabenänderungen, Textkorrekturen und
Abbestellungen übernimmt der Verlag für Übermittlungsfehler keine Haftung.

Bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen sind Ansprüche ausgeschlossen, wenn der Werbetreibende die
Möglichkeit hatte, vor Drucklegung der nachfolgenden Anzeige auf die Fehler hinzuweisen. Der Vergütungs-
anspruch des Verlages bleibt unberührt.

Der Verlag haftet nicht für Schadensersatz bzw. Regressansprüche, die sich aus Inhalt oder Form einer Anzeige
möglicherweise insbesondere aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ergeben. Für Inhalt oder Form einer
Anzeige ist vielmehr der Auftraggeber selbst und alleine verantwortlich. Eine eventuelle Haftung des Verlags ist
ebenfalls auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der durch das für die Anzeige oder Beilage zu entrichtende
Entgelt begrenzt ist.

12. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für
die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitigübermittelten
Probeabzug nicht fristgerecht zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort erteilt. Die Rechnung ist
innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern
nicht im einzelnen Fall eine kürzere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für
vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

14. Ändern sich die Anzeigenpreise, so treten die neuen Bedingungen sofort in Kraft, es sei denn, der Auftrag-
geber und der Verlag haben etwas anderes vereinbart.

15. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 8 v.H. sowie die  Einziehungskosten
berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung
zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.

16. Bei Konkurs wird der Gesamtbetrag für noch abzunehmende Anzeigen auch im Falle der § 17 Abs. 1 KO
sofort fällig. Jedenfalls fällt auch jeglicher bewilligter Nachlass bei Konkurs, Zwangsvergleich oder im Falle einer
Klage weg.

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Stand: 01.04.2001

17. Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Lieferung bestellter Lithos
und Zeichnungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.

18. Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe
zugesichert ist und diese um mehr als 20 v.H. sinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und
Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verleger dem Auftraggeber vor dem Absinken der Auflage so
rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

19. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibebriefe,
Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Der Verlag behält sich im
Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von
Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und
Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht
1000g) überschreiten sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung
ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch
ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten
übernimmt.

20. Lithos werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur
Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung
getroffen worden ist.

21. Erfüllungsort ist München. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder bei öffentlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand München.

22. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der
Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des
Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages

a) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und
Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Wir weisen darauf hin, dass
die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben
werden darf.

b) Bei Kunden/Werbeagenturen, die zum ersten Mal mit dem Verlag in Geschäftsverbindung treten, kann
Vorauskasse bis zum Anzeigenschlusstermin verlangt werden.

c) Bei höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlagnahme, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung oder
Betriebsstörung hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen. Bei geringeren
Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, dem die garantierte verkaufte
Auflage zur tatsächlichen ausgelieferten Auflage steht. Alle weiteren Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz
sind ausgeschlossen.

d) Bei Aufträgen für Beilagen, Beikleber, Beihefter, PrintPromotion und Warenproben sind Schadensersatz-
ansprüche gegen den Verlag wegen Nichtveröffentlichung oder in sonstiger Weise nicht vertragsgerecht erfolgter
Veröffentlichung ausgeschlossen.

e) Bei Druckvorlagen, die zusätzliche Satz-, Film und Lithokosten verursachen, werden diese in Rechnung
gestellt. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen und Belichtungsdateien nicht sofort erkennbar, sondern
werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungstreibende bei ungenügendem Abdruck
keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholt erscheinenden Anzeigen, wenn der Auftraggeber
nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist. Bei Überschreitung der im
Terminplan festgelegten Daten für die Übersendung der Druckunterlagen kann keine Gewähr für eine einwandfreie
Druckwiedergabe übernommen werden.

f) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit des
Anzeigentextes/Bildmotivs. Er stellt den Verlag von allen Ansprüchen Dritter frei, die in diesem Zusammenhang
 etwa geltend gemacht werden. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob
durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.

g) Datenschutz: Gemäss Bundesdatenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Geschäfts-
beziehungen die erforderlichen Kunden- und Lieferantendaten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung
gespeichert werden.

h) Für alle Anzeigenaufträge gelten die allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen. Die zusätzlichen
Geschäftsbedingungen gehen im Zweifelsfalle den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Weichen Auftrag oder
die ihm vom Auftraggeber zugrunde gelegten Bedingungen von den allgemeinen oder zusätzlichen
Geschäftsbedingungen des Verlages ab, so gelten die Bedingungen des Verlages, wenn nicht der Auftraggeber
binnen sechs Tagen seit Auftragsbestätigung durch den Verlag schriftlich widerspricht.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen für die digitale Übermittlung von Druckunterlagen für Anzeigen 

a) Digitale Druckunterlagen sind solche, welche per Datenträger (z.B. Disketten, Cartridges, CD-ROM), direkt
oder indirekt per Fernübertragung (z.B. ISDN) an den Verlag papierlos übermittelt werden.

b) Unerwünschte Druckresultate (z.B. fehlende Schriften, falsche Rasterweite), die sich auf eine Abweichung des
Kunden von den Empfehlungen des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen zurückführen
lassen, führen nicht zu Gewährleistungsansprüchen, insbesondere zu keinem Preisminderungsanspruch.

c) Für die Übertragung von digital übermittelten Druckvorlagen dürfen nur geschlossene Dateien mit
inkludierten Schriften verwendet werden, also solche Dateien, an denen der Verlag inhaltlich keine Möglich-
keit der Veränderung hat. Der Verlag kann bei offenen Dateien für die inhaltliche Richtigkeit nicht in
Anspruch genommen werden.

d) Bei Übermittlung von mehreren zusammengehörenden Dateien hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass
diese Dateien innerhalb eines gemeinsamen Verzeichnisses (Ordner) gesendet bzw. gespeichert werden.

e) Digitale übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen können nur mit einem auf Papier gelieferten Farb-Proof
zuverlässig verarbeitet werden. Ohne Farb-Proof sind Farbabweichungen unvermeidbar, der Kunde kann hieraus
keinerlei Gewährleistungsrechte geltend machen, insbesondere keinen Preisminderungsanspruch.

f) Der Kunde hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckvorlagen dafür Sorge zu tragen, dass die
übermittelten Dateien frei von evtl. Computerviren sind. Entdeckt der Verlag auf einer ihm übermittelten Datei
Computerviren, wird diese Datei sofort gelöscht, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche geltend machen könnte.
Der Verlag behält sich zudem vor, den Kunden auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche
durch den Kunden infiltrierten Computerviren dem Verlag Schäden entstehen.

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